Laut Gesetz sind alle Geschäftsleute verpflichtet, einen Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstellen. Dies erfolgt in Form einer Jahresbilanz und Gewinn-und Verlustrechnung ((GuV), §§ 242 ff. HGB). Der Gesetzgeber schreibt zwingend vor, sämtliche Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten, Schulden, Aufwendungen und Erträge in einem Jahresabschluss auszuweisen. Hierzu ist eine ordnungsgemäße Buchführung (GoB), sowie ordnungsgemäße Bilanzierung erforderlich und verpflichtend. Die Bilanzen müssen eindeutig in Gewinn- und Verlustrechnungen (GuV) gegliedert sein.
Ein Jahresabschluss muss in deutscher Sprache verfasst werden, die Aufstellung muss in Euro erfolgen. Der Kaufmann bzw. persönlich haftende Gesellschafter muss den Jahresabschluss unterschreiben und ist verpflichtet, diesen zehn Jahre lang aufzubewahren. Für Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. gilt für den Fall, dass nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter direkt oder indirekt eine natürliche Person ist (Kapitalgesellschaften- und Co.-Richtlinie-Gesetz), dass der Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern ist (§ 264 I HGB). Zusätzlich wird die Aufstellung eines Lageberichts gefordert. Jahresabschluss und Lagebericht sind im ersten Quartal eines Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und unverzüglich den Abschlussprüfern vorzulegen (§ 320 HGB).
Für kleine Kapitalgesellschaften kann die Ausnahmeregelung greifen, die Aufstellungsfrist bis zu sechs Monaten zu verlängern sowie nicht der Prüfungspflicht (Jahresabschlussprüfung) zu unterliegen.
Bei Aktiengesellschaften muss der jeweilige Vorstand den Jahresabschluss und Lagebericht nach der Aufstellung ohne Verzögerung dem Aufsichtsrat vorlegen (§ 170 AktG). Festgestellt ist dieser erst nach Billigung durch den Aufsichtsrat. Über die Verwendung des Bilanzgewinns kann die Hauptversammlung (HV) dann beschließen. Hierbei sie ist an den festgestellten Jahresabschluss gebunden (§ 174 I AktG) Das hat zur Folge, dass die Rechte der Hauptversammlung durch diese gesetzliche Regelung stark eingeschränkt sind. Sollten sich Aufsichtsrat und Vorstand nicht einigen können oder die Feststellung des Jahresabschlusses der HV überlassen wollen, muss dieser Punkt auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt werden. Entsprechende Regelungen für die GmbH finden sich in § 42a GmbHG. Genossenschaften wird gemäß §§ 336–339 HGB ein Aufstellungszeitraum von fünf Monaten gewährt.